Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Tischler
Stand: Oktober 2008

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen
unserem Unternehmen und dem Kunden.

2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit
einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum
Betrieb seines Unternehmen gehört (§ 1 KSchG)
3. Abweichende Bedingungen

Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft
nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende
Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher
Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher
Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam
zu sein.

4. Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz
Zusagen von Mitarbeitern
unseres Unternehmens binden können, wird im
Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung
darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern
unseres Unternehmens verboten ist, von diesen
Bedingungen abweichende Zusagen zu machen
(dieser Text sollte auch in das Offert aufgenommen
werden).

5. Kostenvoranschläge
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft
nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt
und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist
ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich,
unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird
bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in
Abzug gebracht.
Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich
und unentgeltlich.

6. Geistiges Eigentum (unverbindliche Verbandsempfehlung
gemäß § 31 Kartellgesetz)
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen
sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches
bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens.
Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung unseres Unternehmens.
Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser
Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr
von 25 Prozent der Voranschlagssumme
berechtigt.

7. Offerte
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft
nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
sind Offerte nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich
sind.

8. Annahme des Offertes
Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch
den Kunden zustande. Die Annahme eines von
unserem Unternehmen erstellten Offertes ist
grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen
Leistung möglich. Soferne es sich bei dem
zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt, bedürfen Abweichungen hievon
der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte
Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung
festzulegen.

9. Rücktrittsrecht
Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag
oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
- es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um
ein Verbrauchergeschäft handelt,
- der Kunde seine Vertragserklärung weder in den
von unserem Unternehmen für seine geschäftlichen
Zwecke dauernd benützten Räumen noch
bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder
einem Markt benützten Stand abgegeben hat,
- der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung
zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt
hat, und
- dem Zustandekommen dieses Vertrages keine
Besprechungen vorangegangen sind.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des
Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt
werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer
Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen
und die Anschrift unseres Unternehmens sowie eine
Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens
jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages
zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich
über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das
Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der
vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner.
Der Rücktritt muß schriftlich erklärt werden.

10. Stornogebühren (unverbindliche Verbandsempfehlung
gemäß § 31 Kartellgesetz)
Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen
berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes
bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr
von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach
Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der
Auftragssumme zu verlangen.
Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes
nach § 3 KSchG (siehe Punkt 9.) sind
Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom Kunden
zu bezahlen.

11. Preisänderungen (unverbindliche Verbandsempfehlung
gemäß § 31 Kartellgesetz)
Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen
dem Kunden zwei Monate lang ab Vertragsabschluss
bzw. ab Offertannahme im Wort
(ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache).
Liegen zwischen Vertragsabschluss
und Lieferungsausführung mehr als zwei
Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig
eingetretene Preiserhöhungen, die
durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im
Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung
notwendige Kosten wie jene für Material,
Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung
etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im
Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren
an den Kunden weitergegeben.

12. Vom Kunden beigestellte Waren (unverbindliche
Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden
beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent
des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises
gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.

13. Kostenerhöhungen
Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem
Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische
Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres
Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen
werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung
die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen
mit mehr als 15 Prozent des Auftragwertes
ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden
unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde
binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend
die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen
bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren,
behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte
Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag
zurückzutreten.

14. Reparaturen
Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit
einer Reparatur dann aufmerksam
zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf
Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist
sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur
und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund
dessen Fachwissens bei Vertragsabschluß
erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung
ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies
dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde
hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten
bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch
noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau
zerlegter Sachen zu bezahlen.

15. Holzarten
Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder
Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten
vereinbart werden.

16. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung
bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar,
wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt
sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere
werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen,
Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur
u.ä.

17. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben
gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit,
soferne nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder
sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist
sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so
hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort
zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung
zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen
Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht
bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den
Kunden die Verzugsfolgen.

18. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse
als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag
gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen
Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden,
Nachtstunden und andere betriebliche
Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder
gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.

19. Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen
erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen
Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich
sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen
und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt
hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und
Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten,
allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden
bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich
als im Preis eingeschlossen angeführt werden.
Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom
vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht
berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang
hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind
Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu
berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).

20. Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an
Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der
Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

21. Erfüllungsort
Soferne kein bestimmter Lieferort vereinbart ist
(siehe z.B. Punkt 22.), ist der Erfüllungsort der Sitz
unseres Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften
wird damit kein eigener Gerichtsstand begründet.

22. Versendung
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der
Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen
Werks in seinem Namen und an seine
Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat
er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels
besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit
Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter
anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe
an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen
und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden
Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort
der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.

23. Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart
wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als
voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor
dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden
der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist
der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder
hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die
entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen
getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug.
Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten,
wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten
zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden.
Dies gilt auch bei Teillieferung.

24. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist
und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen
anzunehmen.

25. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem
Unternehmen um mehr als zwei Wochen überschritten,
so hat der Kunde unserem Unternehmen eine
angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen
zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf
der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch
Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche
des Kunden können nur dann geltend gemacht
werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest
grobes Verschulden vorlag.

26. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs,
gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden
über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung
gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der
Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer
angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen,
in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.

27. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres
Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist
unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum
stehenden Gegenstände zurückzunehmen,
ohne dass dies einem Vertragsrücktritt
gleichzusetzen ist.

28. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige
rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum
ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung
oder sonstige gerichtliche oder behördliche
Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen
sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen
zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat
die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat
unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten,
soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.

29. Versicherung von Vorbehaltseigentum
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über
€ 5.000 und einem Zahlungsziel von mehr als 50
Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes
verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in
Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren
zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche
gegen den Versicherer sind bereits jetzt an
unser Unternehmen abgetreten.

30. Zahlungsziel
30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der
Auftragbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte
Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu
laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind
bei Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht
nicht nachkommt, ist unser Unternehmen berechtigt,
die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig
bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.

31. Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern,
wenn unser Unternehmen die Lieferung nicht
vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung
durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die
dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht
bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mußten,
gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen eine
ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen
Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten
Terminen zu leisten.
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft
nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nur die
Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des
Rechnungsbetrages.

32. Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug, zu
erfolgen. Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und
Ähnlichem wird die Forderung unseres Unternehmens
erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche
Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.

33. Mahn- und Inkassospesen (unverbindliche
Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges
mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem
Unternehmen die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen
zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet sich
der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten
Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich
aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über die Höchstsätze
der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen
ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro
erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12 sowie für
die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im
Mahnwesen pro Halbjahr eine Betrag von € 4 zu
bezahlen.

34. Verzugszinsen (unverbindliche Verbandsempfehlung
gemäß § 31 Kartellgesetz)
Bei – auch unverschuldetem - Zahlungsverzug wird
als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden
Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung
eines allfälligen darüber hinaus gehenden Schadens
ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
berechnet.

35. Widmung von Zahlungen
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige
Kosten (insbesondere gemäß Punkt 33.), dann auf
Zinsen (insbesondere gemäß Punkt 34.) und
schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.

36. Terminsverlust
Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten
nicht nach, stellt er seine Zahlungen
ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder
Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld
fällig.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser
Unternehmen selbst seine Leistungen bereits erbracht
hat, zumindest eine rückständige Leistung
des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist
sowie unser Unternehmen den Kunden unter Androhung
des Terminsverlustes und unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos
gemahnt hat.

37. Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen
Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen,
wenn seine Gegenforderung in einem
rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit
steht, von unserem Unternehmen anerkannt
wurde oder gerichtlich festgestellt wurde, oder im
Falle der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

38. Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen
Geschäften gelten folgende Abweichungen:
− Festgestellte oder feststellbare Mängel sind
unverzüglich unserem Unternehmen anzuzeigen,
andernfalls Gewährleistungs- und die
anderen in § 377 UGB genannten Ansprüche
nicht mehr geltend gemacht werden können.
− Sind die vom Mangel betroffenen Teile von
jemand anderen als unserem Unternehmen verändert
worden, es sei denn, bei Notreparaturen
oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der
Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden
aus der Gewährleistung erloschen.
− Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate
für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche.
− Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt
hat entgegen der Vermutungsregel des §
924 ABGB der Kunde zu beweisen.
− Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen
Verbesserung und Austausch der Sache.

39. Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Lebensdauer.

40. Eigenschaften des Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft
um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart,
dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit
bietet, die auf Grund von Önormen, Bedienungsanleitungen,
Vorschriften über die Behandlung
des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder
Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere
im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen,
und sonstigen gegebenen Hinweisen
erwartet werden kann.

41. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung
sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der
Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend
sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln
Verbesserung und Austausch bzw. macht dies
unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch
vom Kunden angemessenes Entgelt zu
leisten.

42. Haftung für Schäden
Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die
durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden
sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung
nicht für Personenschäden und
für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung
übernommen wurde.
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen
als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet
werden könnten, werden ausgeschlossen.

43. Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen
einander unverzüglich mitzuteilen. Unterläßt ein Teil
dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für
alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung
trägt der säumige Teil.

44. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem
diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde
liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht
für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens
vereinbart.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern der
Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im
Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort
hatte.

45. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden
"Allgemeinen Geschäftbedingungen der
Tischler" behalten alle anderen ihre Gültigkeit.